Sicherlich sind bei der Wahl eines neuen Handyvertrags in erster Linie die jeweils enthaltenen Komponenten und Dienste sowie die anfallenden Kosten entscheidend. Allerdings spielt für viele Nutzer über den reinen Bedarf und den Preis hinaus auch die Dauer der Vertragsbindung eine entscheidende Rolle.
Die übliche Zeitspanne für die Bindung an einen Mobilfunkanbieter beträgt 24 Monate. Erst zum Ende dieser Laufzeit hin kann der Vertrag dann erstmals gekündigt werden, jedoch nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt. Spätestens drei Monate vor dem Enddatum muss die Kündigung erfolgt sein, denn bei Verträgen mit zweijähriger Laufzeit gilt allgemein eine Kündigungsfrist von eben diesen 3 Monaten. Diese ist unter allen Umständen genauestens einzuhalten, denn erfolgt bis dahin keine Kündigung oder trifft sie zu spät beim Anbieter ein, wird der Vertrag automatisch und völlig rechtsgültig verlängert. Es gelten weiterhin die bei Vertragsabschluss festgelegten Konditionen, allerdings beträgt die neue Laufzeit meist nur 12 Monate. Die abermals angesetzte Kündigungsfrist beläuft sich wiederum erneut auf 3 Monate. Der Verlängerungsprozess setzt sich ohne Kündigung immer in gleicher Weise fort. Welche geringen Möglichkeiten es gibt, außerhalb der regulären Kündigung einen Handyvertrag loszuwerden, thematisiert Netzwelt , Telespiegel listet Urteile zu Handyverträgen, so auch zu Handyvertragskündigungen. .
Zwei Jahre Laufzeit waren jedoch nur in der Vergangenheit bei Festverträgen immer zwingend. Inzwischen bieten viele Provider alternativ auch Vertragsvarianten ohne feste Mindestlaufzeit an. In diesem Fall wird der Vertrag immer nur für einen einzelnen Abrechnungszeitraum, sprich für jeweils einen Monat abgeschlossen und verlängert sich automatisch, solange keine Kündigung erfolgt. Soll der Vertrag beendet werden, ist dies mit einer Frist von 4 Wochen – in einigen Fällen auch 2 Wochen – zum Monatsende möglich.
Die größere Flexibilität, die ein Vertrag ohne Mindestlaufzeit bietet, hat meist aber anderweitige Einschränkungen zur Folge. Stellt ein Mobilfunkanbieter etwa zu seinen Tarifen auch Handys bzw. Smartphones zu vergünstigten Preisen bereit, sind Verträge mit einmonatiger Laufzeit von solchen Kombinations-Angeboten ausgenommen. Weiterhin muss für die verkürzte Bindung oft auf Rabatte und Preisvorteile verzichtet werden, die Mobilfunkprovider ihren Neukunden bei Abschluss eines 24-monatigen Vertrags gewähren.